Beratungsbesuch

Beratungsbesuch
nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, ist der Beratungsbesuch verpflichtend. Seit 2026 muss dieser in der Regel einmal pro Kalenderhalbjahr stattfinden.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 können bei Bedarf weiterhin vierteljährlich eine Beratung in Anspruch nehmen.

Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen.

Jetzt Beratungstermin
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Montags bis Freitags
von 8:00 bis 14:00 Uhr

Telefon +49 8061 9799364

Unterstützung für Pflegebedürftige und Angehörige bei der häuslichen Pflege

Ein Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI, auch Beratungseinsatz genannt, unterstützt pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen bei der häuslichen Pflege. Er richtet sich vor allem an Personen, die zu Hause gepflegt werden und Pflegegeld von ihrer Pflegekasse erhalten.

Ziel des Beratungsbesuchs ist es, die Pflege zu Hause zu stärken, Fragen frühzeitig zu klären und pflegende Angehörige fachlich zu begleiten. Der Besuch findet in der eigenen Wohnung beziehungsweise im häuslichen Umfeld statt. So kann die tatsächliche Pflegesituation persönlich, vertraulich und praxisnah besprochen werden.

Eine qualifizierte Pflegefachkraft nimmt sich Zeit für Ihre Fragen und schaut gemeinsam mit Ihnen, ob die Pflege gut organisiert ist, ob Entlastung notwendig ist und welche Hilfen sinnvoll sein können. Dabei geht es nicht um Kontrolle, sondern um Beratung, Sicherheit und Unterstützung im Alltag.

Wen betrifft der Beratungsbesuch?

Der verpflichtende Beratungsbesuch betrifft Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, wenn sie Pflegegeld beziehen und ihre Pflege zu Hause selbst organisieren, zum Beispiel durch Angehörige, Freunde oder andere private Pflegepersonen.

Für diese Pflegegrade gilt:

  • Pflegegrad 1freiwillig möglich, nicht verpflichtend

  • Pflegegrad 2verpflichtend einmal pro Halbjahr

  • Pflegegrad 3verpflichtend einmal pro Halbjahr

  • Pflegegrad 4verpflichtend einmal pro Halbjahr, bei Bedarf auch vierteljährlich möglich

  • Pflegegrad 5verpflichtend einmal pro Halbjahr, bei Bedarf auch vierteljährlich möglich

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld im Sinne dieser Regelung. Sie können eine Beratung jedoch freiwillig in Anspruch nehmen.

Auch Menschen, die bereits Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst erhalten, können einen Beratungsbesuch nutzen, sind dazu aber in der Regel nicht verpflichtet.

Was wird beim Beratungsbesuch besprochen?

Im Mittelpunkt steht Ihre persönliche Pflegesituation zu Hause. Mögliche Themen sind zum Beispiel:

  • Unterstützung bei der täglichen Pflege

  • Entlastungsmöglichkeiten für Angehörige

  • Pflegehilfsmittel und Alltagshilfen

  • Wohnraumanpassungen

  • Mobilität, Körperpflege, Ernährung und Sicherheit

  • Umgang mit Belastungen in der Pflege

  • weitere Leistungen der Pflegeversicherung

  • Fragen zu Anträgen, Formularen oder Versorgungsmöglichkeiten

Nach dem Beratungsbesuch wird der Nachweis an die Pflegekasse weitergeleitet. Die Kosten für den vorgeschriebenen Beratungseinsatz übernimmt die Pflegekasse.

Unser Anspruch

Wir beraten Sie dort, wo Pflege tatsächlich stattfindet: bei Ihnen zu Hause. Persönlich, verständlich und mit Blick auf Ihre individuelle Situation. Unser Ziel ist es, pflegebedürftige Menschen und Angehörige zu entlasten, Sicherheit zu geben und die häusliche Pflege bestmöglich zu unterstützen.

Gleich einen Beratungstermin vereinbaren:

Montags bis Freitags
von 8:00 bis 14:00 Uhr

Telefon +49 8061 9799364