Beratungsbesuch
Beratungsbesuch
nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, ist der Beratungsbesuch verpflichtend. Seit 2026 muss dieser in der Regel einmal pro Kalenderhalbjahr stattfinden.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 können bei Bedarf weiterhin vierteljährlich eine Beratung in Anspruch nehmen.
Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen.
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Montags bis Freitags
von 8:00 bis 14:00 Uhr
Telefon +49 8061 9799364
Unterstützung für Pflegebedürftige und Angehörige bei der häuslichen Pflege
Ein Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI, auch Beratungseinsatz genannt, unterstützt pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen bei der häuslichen Pflege. Er richtet sich vor allem an Personen, die zu Hause gepflegt werden und Pflegegeld von ihrer Pflegekasse erhalten.
Ziel des Beratungsbesuchs ist es, die Pflege zu Hause zu stärken, Fragen frühzeitig zu klären und pflegende Angehörige fachlich zu begleiten. Der Besuch findet in der eigenen Wohnung beziehungsweise im häuslichen Umfeld statt. So kann die tatsächliche Pflegesituation persönlich, vertraulich und praxisnah besprochen werden.
Eine qualifizierte Pflegefachkraft nimmt sich Zeit für Ihre Fragen und schaut gemeinsam mit Ihnen, ob die Pflege gut organisiert ist, ob Entlastung notwendig ist und welche Hilfen sinnvoll sein können. Dabei geht es nicht um Kontrolle, sondern um Beratung, Sicherheit und Unterstützung im Alltag.
Wen betrifft der Beratungsbesuch?
Der verpflichtende Beratungsbesuch betrifft Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, wenn sie Pflegegeld beziehen und ihre Pflege zu Hause selbst organisieren, zum Beispiel durch Angehörige, Freunde oder andere private Pflegepersonen.
Für diese Pflegegrade gilt:
Pflegegrad 1 – freiwillig möglich, nicht verpflichtend
Pflegegrad 2 – verpflichtend einmal pro Halbjahr
Pflegegrad 3 – verpflichtend einmal pro Halbjahr
Pflegegrad 4 – verpflichtend einmal pro Halbjahr, bei Bedarf auch vierteljährlich möglich
Pflegegrad 5 – verpflichtend einmal pro Halbjahr, bei Bedarf auch vierteljährlich möglich
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld im Sinne dieser Regelung. Sie können eine Beratung jedoch freiwillig in Anspruch nehmen.
Auch Menschen, die bereits Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst erhalten, können einen Beratungsbesuch nutzen, sind dazu aber in der Regel nicht verpflichtet.
Was wird beim Beratungsbesuch besprochen?
Im Mittelpunkt steht Ihre persönliche Pflegesituation zu Hause. Mögliche Themen sind zum Beispiel:
Unterstützung bei der täglichen Pflege
Entlastungsmöglichkeiten für Angehörige
Pflegehilfsmittel und Alltagshilfen
Wohnraumanpassungen
Mobilität, Körperpflege, Ernährung und Sicherheit
Umgang mit Belastungen in der Pflege
weitere Leistungen der Pflegeversicherung
Fragen zu Anträgen, Formularen oder Versorgungsmöglichkeiten
Nach dem Beratungsbesuch wird der Nachweis an die Pflegekasse weitergeleitet. Die Kosten für den vorgeschriebenen Beratungseinsatz übernimmt die Pflegekasse.
Unser Anspruch
Wir beraten Sie dort, wo Pflege tatsächlich stattfindet: bei Ihnen zu Hause. Persönlich, verständlich und mit Blick auf Ihre individuelle Situation. Unser Ziel ist es, pflegebedürftige Menschen und Angehörige zu entlasten, Sicherheit zu geben und die häusliche Pflege bestmöglich zu unterstützen.
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Montags bis Freitags
von 8:00 bis 14:00 Uhr
Telefon +49 8061 9799364